Allgemeine Geschäftsbedingungen

der aurenz GmbH (Nur für den kaufmännischen Geschäftsverkehr)

Stand 02/2026

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der aurenz GmbH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt aurenz nicht an, es sei denn, aurenz hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z.B. E-Mail) zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn aurenz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Annahme der Ware bzw. Inanspruchnahme der Leistung gelten diese AGB als angenommen.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Kaufleuten i.S.d. HGB (B2B).

 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von aurenz sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei SaaS- oder Cloud-Modellen gilt der Vertrag auch dann als geschlossen, wenn aurenz dem Kunden die Zugangsdaten übermittelt oder den Dienst freischaltet.

(3) Geringfügige technische und konstruktive handelsübliche Änderungen gegenüber dem Angebot bei gleichwertiger Qualität und Preis behält sich aurenz auch nach Annahme des Angebots durch den Kunden vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen sowie im Internet (insbesondere zu Leistung, Maße, Gewicht, Kapazitäten, Kompatibilitäten o.ä.) sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als Vertragsinhalt vereinbart werden.

(5) Vertragsschluss erfolgt durch Auftragsbestätigung von aurenz in Textform oder durch Lieferung/Leistungserbringung.

(6) Die Verkaufsangestellten/Mitarbeiter von aurenz sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung hinausgehen. Nebenabreden bedürfen der Textform.

 

§ 3 Liefer- und Leistungsumfang bei Softwareprodukten / Nutzungsrechte

(1) Kauft der Kunde eine Kauflizenz oder bezieht er die Software im Rahmen einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung (Miete oder Software as a Service, SaaS), räumt aurenz dem Kunden ein Nutzungsrecht an dem jeweiligen Softwareprodukt („Software“) nach Maßgabe des Vertrags und dieser AGB ein. Das Nutzungsrecht ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nicht ausschließlich, nicht übertragbar und auf eigene interne Geschäftszwecke des Kunden beschränkt.

(2) Für Kauflizenzen (Dauerlizenzen) gilt: Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet und entsteht mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Lizenzpreises. Umfang und Messgrößen der Lizenz (z.B. Named User, Concurrent User, Kanäle, Standorte) ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Updates, Upgrades, neue Releases sowie Wartung oder Supportleistungen sind nur geschuldet, soweit diese gesondert vereinbart sind.

(3) Für Miete oder SaaS gilt: Das Nutzungsrecht ist auf die Laufzeit des Vertrags beschränkt und besteht nur, solange die vereinbarten Entgelte vollständig gezahlt sind. Bei Zahlungsverzug ist aurenz nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Zugang zur Software vorübergehend zu sperren. Nach Vertragsende hat der Kunde die Nutzung einzustellen. Einzelheiten zur Herausgabe oder Löschung von Daten sowie Exportmöglichkeiten richten sich nach dem Vertrag.

(4) Das Nutzungsrecht umfasst den Anspruch auf Lieferung oder Bereitstellung der Software im Objektcode sowie der Dokumentation (Beschreibung des Softwareprodukts, Programm- bzw. Benutzerhandbuch) in üblicher Form. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Programmcodes, soweit nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

(5) Der Kunde ist ohne ausdrückliche Zustimmung von aurenz in Textform nicht berechtigt, Softwareprodukte von aurenz an Dritte zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu unterlizenzieren oder in sonstiger Weise zur kommerziellen Nutzung zu überlassen. Ebenso ist es dem Kunden untersagt, mit den aus Softwareprodukten erzielten Ergebnissen Dienstleistungen gegenüber Dritten anzubieten oder zu erbringen (Service-Bureau oder Outsourcing), sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich gestattet ist.

(5a) Sofern der Kunde als autorisierter Vertriebspartner/Systemhaus von aurenz handelt oder aurenz dies im Einzelfall in Textform gestattet (z. B. im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem Partnervertrag), ist der Kunde berechtigt, die Software im Rahmen eines konkreten Endkundenprojekts an einen Endkunden weiterzugeben (Weiterverkauf/Übertragung oder – bei Miete/SaaS – Überlassung zur Nutzung). aurenz kann verlangen, dass der Endkunde (Firma/Standort) zur Lizenz- bzw. Vertragszuordnung in Textform benannt wird.

(5b) Bei Kauflizenzen ist die Weitergabe nach Abs. (5a) nur als Übertragung/Weiterverkauf des Nutzungsrechts an genau einen benannten Endkunden zulässig; eine Vermietung/Überlassung derselben Kauflizenz an wechselnde oder mehrere Endkunden (Mehrkundenbetrieb) ist untersagt, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(5c) Bei Miete oder SaaS ist eine Untervermietung/Überlassung zur Nutzung an genau einen benannten Endkunden je Lizenz/Instanz während der Vertragslaufzeit zulässig, sofern dies vertraglich vorgesehen ist. Die Nutzung ist auf die internen Geschäftszwecke des benannten Endkunden beschränkt. Ein Mehrkundenbetrieb, Timesharing, Application Service Providing (ASP) oder Servicebürobetrieb ist nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich gestattet.

(5d) Der Kunde stellt sicher, dass der Endkunde die vertraglichen Nutzungsbeschränkungen einhält, und bleibt gegenüber aurenz für die Einhaltung des Vertrags, insbesondere für Zahlungen und die Einhaltung der Lizenzparameter (z. B. Nutzer/Instanzen/Standorte), verantwortlich.

(5e) Verstößt der Kunde gegen die vorstehenden Bestimmungen, ist aurenz berechtigt, die Nutzung nach angemessener Vorankündigung zu sperren, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen sowie weitergehende Rechte (insbesondere Schadensersatz) geltend zu machen.

(6) Soweit aurenz Softwareprodukte ganz oder teilweise mit Lizenzmechanismen (z.B. Lizenzdatei, Lizenzserver, Dongle) schützt, hat der Kunde diese Schutzmechanismen unverändert zu nutzen und angemessen vor Zugriff Dritter zu sichern.

(7) Systemvoraussetzungen und Kompatibilitäten: Der Kunde ist verantwortlich für eine geeignete Systemumgebung (Hardware, Betriebssystem, Datenbank, Netzwerk, Sicherheitskonfiguration sowie, sofern relevant, Telefonanlage, UC-Plattform, Provider, Schnittstellen). aurenz schuldet Kompatibilität mit Drittprodukten nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(8) Software Assurance (SWA) / Software-Assurance als Nutzungsvoraussetzung: Für bestimmte von aurenz direkt vertriebene Softwareprodukte kann – neben dem Erwerb der Software – der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Software Assurance („SWA“) Voraussetzung für die Nutzung sein. Dies gilt insbesondere für den Betrieb in virtualisierten Umgebungen (z. B. virtuelle Maschinen, Container, Cloud-Umgebungen) oder für sonstige in Angebot/Auftragsbestätigung bezeichnete Nutzungsarten. In diesen Fällen ergeben sich Umfang, Laufzeit und Inhalt der SWA (z. B. Updates/Upgrades, Support, Wartung, Reaktionszeiten) aus Angebot und/oder Auftragsbestätigung sowie ggf. aus gesonderten Leistungsbeschreibungen.

(9) Soweit eine SWA nach Abs. (8) Nutzungsvoraussetzung ist, ist das Nutzungsrecht an der betreffenden Software auf die Laufzeit der SWA beschränkt; endet die SWA, endet insoweit das Nutzungsrecht. Der Kunde hat die Nutzung nach Ablauf/Beendigung der SWA unverzüglich einzustellen. aurenz ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung technische Maßnahmen (z. B. Lizenzmechanismen) zu ergreifen, um eine weitere Nutzung zu verhindern, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Für Softwareprodukte anderer Hersteller (z. B. Octopus FX, STARFACE und swyx) gelten ergänzend bzw. vorrangig deren jeweilige Lizenzbedingungen, soweit diese dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder vertraglich einbezogen sind.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen, Preise

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zur Zahlung fällig. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs bei aurenz.

(2) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von aurenz genannten Preise. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten die am Liefertag gültigen Preise von aurenz. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versand-, Reise- und Nebenkosten, soweit vereinbart oder angefallen.

(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von aurenz anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von aurenz anerkannt sind.

(4) Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde aurenz die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit der Kunde das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

(5) Bei Miete, Assurance oder SaaS sind die vereinbarten Entgelte, sofern nicht abweichend vereinbart, im Voraus je Abrechnungszeitraum zur Zahlung fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen (SaaS/Wartung) ist aurenz berechtigt, die Vergütung nach Ablauf der ersten 12 Monate mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen anzupassen, sofern sich die Kosten für die Leistungserbringung (z.B. Drittlizenzen, Infrastrukturkosten) wesentlich geändert haben.

 

§ 5 Lieferung, Lieferzeit

(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, außer sie wurden schriftlich/Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

(2) Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist aurenz berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Soweit die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Hinsichtlich der Haftung von aurenz im Fall des Lieferverzugs gelten § 9 Abs. (10) bis (13) entsprechend.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wirkt an der Leistungserbringung von aurenz in angemessenem Umfang mit. Insbesondere stellt der Kunde rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben und Ressourcen zur Verfügung. Dies umfasst, soweit für die Software erforderlich, eine funktionsfähige und lizenzierte Telefonanlage oder UC-Plattform, die Bereitstellung von Schnittstellen und Kommunikationsdaten (z.B. CDR, CMR, APIs), Administratorrechte, Remote-Zugänge, Firewall- und Netzwerkfreigaben sowie eine geeignete Test- und Abnahmeumgebung.

(2) Die Mitwirkungspflichten nach Abs. (1) sind wesentliche Vertragspflichten des Kunden. Soweit aurenz aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. aurenz gerät in diesen Fällen nicht in Verzug.

(3) Mehraufwand, der aurenz durch fehlende oder verspätete Mitwirkung, fehlerhafte Angaben oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden entsteht, ist vom Kunden nach den vereinbarten Vergütungssätzen zu vergüten. Hilfsweise gelten die jeweils gültigen Listenpreise von aurenz.

(4) Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der zur Abstimmung und zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist, und stellt dessen Erreichbarkeit sicher.

 

§ 7 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von aurenz nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Geht die Ware auf Verlangen des Kunden oder aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden nicht unverzüglich in den Versand, geht jegliche Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Bei Software-Download gilt als Lieferung die Bereitstellung der Downloadmöglichkeit bzw. Lizenzdaten; die Gefahr geht mit Bereitstellung auf den Kunden über.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) aurenz behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. In den Fällen des § 93 BGB bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den durch den Einbau entstehenden Miteigentumsanteil; die nachfolgenden Vorschriften gelten entsprechend.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist aurenz berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. aurenz ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln.

(3) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten.

(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; dabei tritt er aurenz jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbes. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit aurenz vereinbarten Faktura-Endbetrags (inkl. Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt; die Befugnis von aurenz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.

Die Einzugsermächtigung kann von aurenz im Falle von Vertragsverletzungen (insbes. Zahlungsverzug) widerrufen werden; im Falle von Vertragsverletzungen ist aurenz ferner berechtigt, jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen.

(5) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, ist er in Zahlungsverzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt eine Zahlungseinstellung vor, hat der Kunde aurenz auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(6) aurenz wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 9 Mängelhaftung / Gewährleistung / Haftung

(1) Es ist dem Kunden bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie selbst und in allen Anwendungen und Kombinationen mit anderen Softwareprodukten fehlerfrei arbeitet. Fehler in Programmen können daher nicht ausgeschlossen werden.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, ist aurenz nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist aurenz berechtigt, sie zu verweigern.

aurenz hat das Recht, im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Hard- und Software bis zu zweimal zu reparieren oder auszutauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Softwareprogramme, Änderungen und Anbauten entfernen und aurenz die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einräumen.

(4) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn ein Softwareprodukt von aurenz mit Softwarekomponenten anderer Hersteller oder mit Drittsystemen nicht kompatibel ist, sofern in Textform nichts Abweichendes vereinbart ist. Dem Kunden ist bekannt, dass Softwareprodukte von aurenz zum Teil mit Lizenz-/Kopierschutzmechanismen (z.B. Dongle) geschützt sind.

(5) Die mit Hilfe von Telefonie-/UC-Softwareprodukten von aurenz erstellten Auswertungen und Statistiken basieren auf den durch die Telefonanlage/UC-Plattform/Provider übermittelten Verbindungs- und Kommunikationsdaten. Es kann – abhängig von Drittsystemen – zu unzureichendem oder unvollständigem Datenmaterial kommen, insbesondere bei Nutzung nicht von aurenz freigegebener Systeme, bei technischen Änderungen (z.B. Releasewechsel, Hardwareaustausch, Konfigurationsänderungen, Provider-/Netzänderungen) oder Schnittstellenstörungen.

Eine Gewährleistung und Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit von Auswertungen und Statistiken, soweit die Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs von aurenz liegen, wird insoweit ausgeschlossen; zwingende gesetzliche Haftung sowie Haftung nach Abs. (10) bis (15) bleiben unberührt. Produkt- und Systemhinweise können beim Support erfragt werden.

(6) Ist die in Abs. (3) genannte Nacherfüllung unmöglich oder schlägt sie fehl, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.

(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von aurenz gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(8) Für Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 435 BGB).

(8) Eine Beschränkung oder ein Ausschluss von Mängelrechten findet keine Anwendung, soweit aurenz einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Eine darüber hinausgehende verschuldensunabhängige Haftung wird nicht übernommen.

(9) aurenz haftet für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von aurenz, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern aurenz schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haftet aurenz ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte (Kardinalpflicht).

(10) Die Schadensersatzhaftung von aurenz bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände gerechnet werden musste. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – insgesamt begrenzt auf das Fünffache des jeweiligen Netto-Lieferpreises (bei Software: Netto-Lizenzpreis) für das bezogene Produkt pro Schadensereignis.

(11) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung von aurenz ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist Abs. (10) entsprechend heranzuziehen.

(12) Für Schäden, die nicht durch das Produkt von aurenz verursacht wurden, sondern aufgrund anderweitiger Systemstörungen der Computeranlage/IT-/TK-/UC-Infrastruktur beim Kunden unmittelbar oder mittelbar eintreten, insbesondere für hierauf beruhende Datenverluste und entgangenen Gewinn, haftet aurenz nicht. Gleiches gilt für Schäden, die auf mangelhafte/unsachgemäße Bedienung, unbefugte Programmänderungen durch den Kunden oder Dritte, oder auf Abweichungen von Hinweisen und Empfehlungen der Dokumentation zurückzuführen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.

aurenz übernimmt ferner keine Gewähr für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern nicht von aurenz zu vertreten) sowie für unsachgemäße und ohne vorherige Zustimmung von aurenz erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.

(13) Der Kunde hat vor Installation eines von aurenz erworbenen Produkts eine aktuelle Datensicherung vorzunehmen. Ferner hat er für eine fortlaufende, gefahrentsprechende Datensicherung nach der Installation Sorge zu tragen. Die Datensicherung ist auch vor dem Aufspielen von Updates/Upgrades sowie vor Wartungsarbeiten durchzuführen. aurenz haftet nicht für Schäden, die durch Fehlen einer brauchbaren Datensicherung entstehen. Bei Datenverlust ist die Haftung von aurenz – soweit überhaupt gegeben – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger, gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.

(14) Bei Werkleistungen (z.B. Individualprogrammierung) gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe unter Angabe wesentlicher Mängel ablehnt oder das Werk produktiv nutzt.

(15) Die Haftung von aurenz wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(16) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt.

(17) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von aurenz – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(18) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware (bei Download ab Bereitstellung), soweit gesetzlich zulässig; ausgenommen sind Fälle von Vorsatz, Arglist sowie Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz und Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(19) Für Updates und Upgrades sowie für im Zusammenhang mit dem Download bzw. einer nachfolgenden Installation von Softwareprogrammen von aurenz beim Kunden auftretende Mängel und Schäden gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

(20) Leistungen von aurenz im Rahmen der Gewährleistung (z.B. das Bereitstellen von Patches, Updates, Releases, Upgrades etc.) führen weder zu einer Verlängerung noch zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig.

 

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung von aurenz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von aurenz.

(4) Bei Datenverlust haftet aurenz nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die Haftung entfällt vollständig, wenn der Kunde keine anwendungskonforme Sicherung (mindestens täglich???) durchgeführt hat.

 

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Für Ereignisse höherer Gewalt, die aurenz die vertragliche Leistung erschweren, zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet aurenz nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, erhebliche Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Energieversorgung oder sonstige unvorhersehbare, schwerwiegende und unverschuldete Umstände, die nach Abschluss des Vertrages eintreten.

(2) Soweit eine Vertragspartei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß. Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt, soweit aurenz auf Vorleistungen Dritter angewiesen ist und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

 

§ 12 Datenschutz / Auftragsverarbeitung (DSGVO)

(1) Soweit bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten die Parteien die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.

(2) Sofern aurenz im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z.B. im Rahmen von Support, Fernwartung, Fehleranalyse, Hosting/Managed Services), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO in Textform. Ohne Abschluss eines AVV ist aurenz berechtigt, Leistungen zu verweigern, soweit deren Erbringung andernfalls datenschutzrechtlich unzulässig wäre.

(3) Der Kunde bleibt Verantwortlicher der Datenverarbeitung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung, insbesondere erforderliche Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und ggf. Beteiligung des Betriebsrats.

(4) Details zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), Unterauftragsverarbeitern, Löschkonzept, Mitwirkung bei Betroffenenrechten, Kontrollrechten und Meldewegen bei Datenschutzvorfällen werden im AVV geregelt.

 

§ 13 Vertraulichkeit

aurenz und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite zeitlich unbefristet geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes zu nutzen. Dies gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich werden oder der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, oder die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften offenzulegen sind.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz von aurenz Erfüllungsort.

(2) Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit aurenz nur mit vorheriger Zustimmung von aurenz in Textform abtreten. Gesetzliche Regelungen zur Abtretbarkeit von Geldforderungen, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt.

(3) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von aurenz Gerichtsstand. aurenz ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit gesetzlich zulässig – eine Regelung, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.