Allgemeine Geschäftsbedingungen

der aurenz GmbH (Nur für den kaufmännischen Geschäftsverkehr)

Stand 09/2011

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der aurenz GmbH

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB. 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Alle Angebote von aurenz sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Geringfügige technische und konstruktive handelsübliche Änderungen vom Angebot bei gleichwertiger Qualität und Preis behält sich aurenz auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.
(3) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen sowie im Internet enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewicht und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt werden.
(4) Die Verkaufsangestellten von aurenz sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Liefer- und Leistungsumfang bei Softwareprodukten

(1) Kauft oder mietet der Kunde ein Softwareprodukt, räumt aurenz dem Kunden ein Nutzungsrecht an dem bezogenen Softwareprodukt („Software“) ein. Der Kunde hat im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software. Das Recht zur Nutzung der Software umfasst den Anspruch auf Lieferung der Software sowie der Dokumentation (Beschreibung des Softwareproduktes, Programm- bzw. Benutzerhandbuch). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Programmquellen.
(2) Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von aurenz nicht berechtigt, Softwareprodukte von aurenz an Dritte zu vermieten oder in sonstiger Weise zur kommerziellen Nutzung zu überlassen. Weiterhin ist es dem Kunden untersagt, mit den aus Softwareprodukten von aurenz erzielten Ergebnissen Dienstleistungen, gleich welcher Art, gegenüber Dritten anzubieten oder zu erbringen.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Preise

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang einer Rechnung auf das darin angegebene Konto zur Zahlung fällig. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs bei aurenz. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen.
(2) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von aurenz genannten Preise. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten die am Liefertag gültigen Preise von aurenz. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer und Versandkosten.
(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von aurenz anerkannt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. (4) Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde aurenz die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie der Kunde das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

§ 5 Lieferung, Lieferzeit

(1) Liefertermine sind unverbindlich, außer sie wurden schriftlich ausdrücklich bindend vereinbart.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist aurenz berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(3) Soweit die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Hinsichtlich der Haftung von aurenz im Fall des Lieferverzugs gilt § 8 Abs. (10) und (11) entsprechend.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von aurenz nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Jegliche Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr geht sofort mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden über, wenn der Warenversand auf Kundenwunsch verzögert wird.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) aurenz behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. In den Fällen des § 93 BGB bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den durch den Einbau entstehenden Miteigentumsanteil. Die nachfolgenden Vorschriften über die Veräußerung gelten entsprechen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln.
(3) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten.
(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; dabei tritt er aurenz jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbes. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit aurenz vereinbarten Faktura-Endbetrages (incl. Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis von aurenz, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Die Einzugsermächtigung kann von aurenz im Falle von Vertragsverletzungen (insbes. Zahlungsverzug) durch den Kunden widerrufen werden; im Falle von Vertragsverletzungen ist aurenz ferner berechtigt, jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen.
(5) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, ist er in Zahlungsverzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt eine Zahlungseinstellung vor, hat der Kunde aurenz auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mit zu teilen.
(6) aurenz wird die ihr zu stehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Mängelhaftung

(1) Es ist dem Kunden bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie selbst und in allen Anwendungen und Kombinationen mit anderen Softwareprodukten fehlerfrei arbeitet. Fehler in Programmen können daher nicht ausgeschlossen werden.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, ist aurenz nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist aurenz berechtigt, sie zu verweigern. aurenz hat das Recht, im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Hard- und Software bis zu zweimal zu reparieren oder auszutauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Softwareprogramme, Änderungen und Anbauten entfernen und aurenz die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einräumen.
(4) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn ein Softwareprodukt von aurenz mit Softwarekomponenten anderer Hersteller nicht kompatibel ist, sofern schriftlich nichts Abweichendes mit aurenz vereinbart ist. Dem Kunden ist bekannt, dass die von aurenz angebotenen Softwareprodukte zum Teil mit einem sog. Dongle kopiergeschützt sind.
(5) Die mit Hilfe der Telefonie-Softwareprodukte von aurenz erstellten Auswertungen und Statistiken basieren auf den durch die Telefonanlage übermittelten Verbindungsdaten. Bei verschiedenen Telefonanlagen wurde bei Tests festgestellt, dass teilweise unzureichendes Datenmaterial geliefert wird. Dies kann insbesondere durch das Verwenden von nicht durch aurenz frei gegebenen Telefonanlagen bzw. durch technische Änderungen der Telefonanlagen (z.B. Releasewechsel, Hardwareaustausch) verursacht werden. Eine Gewährleistung und Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Auswertungen und Statistiken, die auf den durch die vom Lizenznehmer verwendete Telefonanlage übermittelten Verbindungsdaten basieren, wird daher ausgeschlossen. Detaillierte Angaben zu verschiedenen Telefonanlagen können unter Tel.-Nr. +49 (0) 7021 7388833 bzw. per E-Mail unter support@aurenz.de erfragt werden. (6) Im Falle eines Defektes oder Ausfalls des Softwareprodukts WebFox kann es vorkommen, dass das Internet beim Kunden vollständig ausfällt und ein Zugang zum Internet bei dem Kunden zeitweilig nicht mehr möglich ist. Der Kunde wird daher darauf hingewiesen, dass er, möglichst bereits vor der Installation von WebFox, geeignete technische Vorkehrungen treffen sollte, die für den Fall eines Internetausfalls einen schnellen Wiederzugang zum Internet ermöglichen (z.B. Ermöglichung des Zugriffs auf einen anderen Proxy, etc.). Für Schäden, gleich welcher Art, die durch einen Internetausfall beim Kunden oder bei Dritten entstehen, haftet aurenz nicht; eine solche Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von aurenz oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von aurenz beruht.
(7) Ist die in Abs. (3) genannte Nacherfüllung unmöglich oder schlägt sie fehl, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herab zu setzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.
(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von aurenz gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(9) aurenz haftet unbeschränkt für Rechtsmängel und für das Fehlen von vereinbarten Beschaffenheitsgarantien.
(10) aurenz haftet für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von aurenz, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern aurenz schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haftet aurenz ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(11) Die Schadensersatzhaftung von aurenz nach Abs. (10) ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände gerechnet werden musste. Die Schadensersatzhaftung ist in jedem Fall auf das Fünffache des jeweiligen Lieferpreises für das bezogene Softwareprodukt begrenzt.
(12) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung von aurenz ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um aurenz zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht handelt. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftungsbeschränkung nach Abs. (11) entsprechend heran zu ziehen.
(13) Für Schäden, die durch das Softwareprodukt nicht verursacht wurden, sondern die auf Grund anderweitiger Systemstörungen der Computeranlage beim Kunden unmittelbar oder mittelbar eintreten, insbesondere für hierauf beruhende Datenverluste und entgangenen Gewinn haftet aurenz nicht. Gleiches gilt für Schäden, die auf mangelhafte, unsachgemäße Bedienung des Softwareprodukts oder unbefugte Programmänderungen durch den Kunden zurück zu führen sind und wenn entgegen den Hinweisen und Empfehlungen im Benutzerhandbuch gehandelt wurde; der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass Schäden nicht auf mangelhafte , unsachgemäße Bedienung des Softwareprodukts oder unbefugte Programmänderungen durch ihn zurück zu führen sind und dass nicht entgegen den Hinweisen und Empfehlungen im Benutzerhandbuch gehandelt wurde. aurenz übernimmt weiterhin keine Gewähr für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von aurenz zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch aurenz erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.
(14) Der Kunde hat vor der Installation eines von aurenz erworbenen Softwareproduktes eine aktuelle Datensicherung vorzunehmen. Weiterhin hat der Kunde für eine fortlaufende, gefahrentsprechende Datensicherung nach der Installation Sorge zu tragen. Die Datensicherung ist auch vor dem Aufspielen von Updates und Upgrades und vor Durchführung von Wartungsarbeiten durchzuführen. aurenz haftet nicht für Schäden, die durch Fehlen einer brauchbaren Datensicherung entstehen können. Die Haftung von Aurenz bei Datenverlust wird auf den Ersatz des typischen Wiederherstellungsaufwandes beschränkt, der auch bei regelmäßiger gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
(15) Die Haftung von aurenz wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(16) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt.
(17) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von aurenz ausgeschlossen.
(18) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
(19) Für Updates und Upgrades sowie für im Zusammenhang mit dem Download bzw. einer nachfolgenden Installation von Softwareprogrammen von aurenz beim Kunden auftretende Mängel und Schäden gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
(20) Leistungen von aurenz im Rahmen der Gewährleistung (z.B. das zur Verfügung stellen von Patches, Updates, Releases, Upgrades, etc.) führen weder zu einer Verlängerung noch zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung aurenz gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von aurenz.

§ 10 Höhere Gewalt

(1) Für Ereignisse höherer Gewalt, die aurenz die vertragliche Leistung erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet aurenz nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen , Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
(2) Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß. Die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit aurenz auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

§ 11 Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG

Soweit aurenz bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen (z.B. bei der Erbringung von Supportleistungen) mit personenbezogenen Daten des Kunden in Kontakt kommt und aurenz diese im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist der Kunde gem. § 11 BDSG verpflichtet, zuvor einen schriftlichen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit aurenz zu schließen, welcher die in § 11 Abs. 2 BDSG vorgeschriebenen Mindestinhalte regeln muss.

§ 12 Vertraulichkeit

aurenz und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Alle Informationen in jedweder Form, die der andere Vertragspartner auf Grund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz von aurenz Erfüllungsort.
(2) Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit aurenz nur mit schriftlicher Einwilligung von aurenz abtreten.
(3) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von aurenz Gerichtsstand. aurenz ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.